Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung der Bedingungen

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der A&P Industriemontage GmbH & Co. KG („A&P“) sind ausschließlich zur Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bestimmt. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von A&P erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des jeweiligen Bestellers („Kunde“) werden nur dann und insoweit Bestandteil, als A&P ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn A&P in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführt. Sie gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung für alle künftigen Geschäftsabschlüsse mit A&P.

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Auftragsvereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von A&P maßgebend.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben sind – auch bezüglich etwaiger Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. A&P behält sich an Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und an allen jeweils dazugehörigen technischen Unterlagen (im Folgenden jeweils „Unterlagen“) eigentums- und urheberrechtliche Verwendungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für sonstige Unterlagen, die wir während der Auftragsausführung an den Kunden übergeben werden. Die Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von A&P weder vervielfältigt noch kopiert noch Dritten in sonstiger Weise zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke benutzt werden. Die Unterlagen (einschließlich etwaig gefertigter Kopien) sind auf Verlangen von A&P unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.

2. An Angebote hält sich A&P für sechs (6) Wochen vom Tag der Erstellung des Angebots gebunden, es sei denn, das Angebot enthält eine abweichende Bindefrist oder es ist ausdrücklich als „unverbindlich“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet. Die Annahme eines bindenden Angebots bedarf einer Bestellung unter Bezugnahme auf das Angebot mindestens in Textform.

3. Ist das Angebot als „unverbindlich“ bzw. „freibleibend“ gekennzeichnet, gilt die Bestellung durch den Kunden als verbindliches Vertragsangebot. Solche Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie mindestens in Textform erteilt werden, und bedürfen einer Auftragsbestätigung durch A&P. Wird eine solche Bestellung nicht binnen vier (4) Wochen nach Zugang von A&P durch Übersendung einer Auftragsbestätigung angenommen, ist der Kunde zum Widerruf dieser Bestellung berechtigt.

§ 3 Auftragsausführung

1. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten die für eine sichere, reibungslose und ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das betrifft insbesondere notwendige behördliche Genehmigungen sowie Hinweise auf besondere Gefahren wie zum Beispiel Gefahren durch innerbetrieblichen Transport, Kranarbeiten, Absturzgefahren und Explosionsgefahren, wenn diese bei der Ausführung der Tätigkeiten beachtet werden müssen. Soweit neben A&P auch der Kunde und/oder Dritte Leistungen erbringen, trägt der Kunde die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe.

2. Der Kunde hat alle Bau- und sonstigen erforderlichen Vorbereitungs- und Nebenleistungen auf seine Kosten zu übernehmen und jeweils fristgerecht fertigzustellen, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeit erforderlich sind. Der Kunde hat insbesondere sicherzustellen, dass am Leistungsort der De-und Remontage ein ordnungsgemäßes, gefahrloses Be- und Entladen durch ausreichende Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist.

3. Der Kunde ist verpflichtet, A&P die für die Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betriebliche Sicherheitsvorschriften, etc. unentgeltlich, vollständig und rechtzeitig zu übergeben.

4. Der Kunde stellt unentgeltlich die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Medien und Energien (wie Strom, Gas sowie Wasser). Der Auftraggeber stellt nach vorheriger Absprache zudem für den Zeitraum der Leistungserbringung unentgeltlich
(i) die für die Lagerung von Material sowie der Geräte und Werkzeuge erforderlichen Flächen und (ii) zur Unterbringung der persönlichen Sachen von Mitarbeitern von A&P geeignete verschließbare Räume zur Verfügung.

5. A&P ist berechtigt, die Arbeiten durch qualifizierte und geeignete Subunternehmer durchzuführen zu lassen. Über einen Subunternehmereinsatz wird A&P den Kunden rechtzeitig informieren.

6. Die durch A&P geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung. Zusätzliche Leistungen sind alle Leistungen, die nicht bereits auf Grundlage der Vereinbarung der Parteien geschuldet sind. Zusätzliche Leistungen werden durch A&P gegen gesonderte Vergütung zum Nachweis und nur nach gesonderter Beauftragung durch den Kunden (schriftlich oder per E-Mail) erbracht. Bei beauftragten 1:1 Komplettumzügen gelten alle nachträglichen Änderungen egal welcher Art als Zusatzleistung.

7. Arbeitszeiten und Leistungen der Mitarbeiter von A&P werden durch den Kunden bzw. einem vom Kunden bevollmächtigen Dritten wöchentlich oder nach gesonderter Vereinbarung täglich bestätigt.

8. Leistungsterminvorgaben des Kunden sind für A&P nur dann verbindlich, wenn diese durch A&P ausdrücklich bestätigt wurden. A&P haftet insbesondere nicht für Verzögerungen in Folge einer Verschiebung des Zeitplans des Gesamtprojekts oder aus anderen Gründen, die A&P nicht zu vertreten hat.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, bestimmt sich die Vergütung von A&P nach den bei Vertragsabschluss gültigen Stunden- und Verrechnungssätzen von A&P.

2. Bei einem Leitungszeitraum von bis zu zehn (10) Werktagen stellt A&P die Leistungen nach Abschluss der Ausführung in Rechnung. Bei einem Leitungszeitraum von mehr als zehn (10) Werktagen ist A&P berechtigt, vor Endabrechnung angemessene Abschlagszahlungen für bereits abgeschlossene Leistungen unter Berücksichtigung der abgezeichneten Arbeits- und Leistungsnachweise in Rechnung zu stellen.

3. Rechnungen werden innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug auf ein durch A&P zu bestimmendes Konto zur Zahlung fällig.

4. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, seine Gegenforderung ist von A&P anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder seine Gegenforderung beruht auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forderung von A&P.

5. Sollten zwischen Vertragsabschluss und dem Leistungsbeginn mehr als vier Monate liegen, ist A&P im Falle von Kostensteigerungen, die während dieses Zeitraumes eingetreten und von A&P nicht zu vertreten sind (z. B. Preiserhöhungen der Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn-, Transport- oder Materialkosten), zu einer entsprechenden Anpassung der Preise auf Nachweis berechtigt.

§ 5 Kündigung

1. A&P ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die Arbeiten sofort einzustellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Kunde

a) mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise länger als zwei Monate in Verzug ist oder

b) Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder

c) wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

2. In diesen Fällen steht A&P die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Abnahme

1. Der Kunde ist verpflichtet, die von A&P durchgeführten Arbeiten und in sich abgeschlossene Teilleistungen unverzüglich nach ihrer Fertigstellung zu untersuchen und abzunehmen. Die Leistungen sind auch bei unwesentlichen Mängeln abzunehmen.

2. Als abgenommen gelten die Leistungen auch, wenn A&P dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ansonsten gelten die Leistungen mit Ablauf einer Frist von fünf (5) Werktagen als abgenommen, nachdem der Kunde den Leistungsgegenstand rügelos in Gebrauch genommen hat.

3. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen von A&P an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitzuwirken. Bleibt er einem von A&P innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, kann A&P die Zustandsfeststellung auch einseitig vornehmen. § 650g Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Gewährleistung

1. Die Gewährleistung von A&P richtet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, sofern nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist.

2. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Sachmängel hat der Kunde unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und / oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

3. Bei Vorliegen eines Mangels ist A&P nach eigener Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder die Ware neu zu liefern bzw. das Werk neu zu erstellen (Nachlieferung).

4. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr gerechnet ab Abnahme (bei Werkleistungen) bzw. ab Gefahrenübergang (bei Warenlieferungen). Für eine etwaige Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz gelten abweichend von vorstehendem Satz die gesetzlichen Verjährungsfristen. Zwingende Verjährungsregelungen nach § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

5. Rückgriffsrechte des Kunden gegen A&P nach §§ 445a, 478, 479 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 8 Haftung

1. A&P haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflicht). Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ist die Haftung begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens.

2. Die Verjährungsfrist nach § 7 Nr. 5 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche des Kunden, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 8.1 Satz 1 und Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Höhere Gewalt

1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkung von der Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegendes Ereignis, durch das die Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von ihm verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.

2. Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.

3. Die Vertragspartner werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Ungeachtet dessen ist jeder Vertragspartner berechtigt, von betroffenen verbindlichen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als zwei Monate seit dem vereinbarten Leistungsdatum andauert. Das Recht jedes Vertragspartners, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

§ 10 Geheimhaltung

1. Die Parteien werden sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie nicht allgemein bekannte vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei und der mit diesen verbundenen Unternehmen (im Sinne der §§ 15 ff. AktG) streng vertraulich behandeln, nur für Zwecke der Zusammenarbeit benutzen, nicht an Dritte weitergeben und vor dem Zugriff Dritter schützen sowie auf Verlangen der anderen Partei ihren Arbeitnehmern, freien Mitarbeitern sowie etwaigen Unterauftragnehmern eine entsprechende Verpflichtung auferlegen.

2. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, Daten und Kenntnisse, gleichgültig ob diese schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise übermittelt werden, die eine Partei der jeweils anderen Partei im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich macht, und die dabei als „vertraulich“ oder ähnlich bezeichnet bzw. gekennzeichnet oder aufgrund ihres erkennbar vertraulichen Inhaltes als vertraulich zu behandeln sind. Vertrauliche Informationen sind ebenfalls die Inhalte von Einzelverträgen sowie sämtliche vereinbarten Preiskonditionen.

3. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung erstreckt sich nicht oder nicht mehr auf Vertrauliche Informationen, die nachweislich:

a) die nachweislich schon zum Zeitpunkt der Überlassung an den jeweiligen Empfänger öffentlich bekannt oder öffentlich zugänglich waren oder es zu einem späteren Zeitpunkt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung von Geheimhaltungsverpflichtungen beruht;

b) von denen der jeweilige Empfänger nachweislich vor ihrer Bekanntgabe durch die andere Partei Kenntnis hatte;

c) die von dem jeweiligen Empfänger nachweislich selbstständig und ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung entwickelt worden sind;

d) die der jeweilige Empfänger nachweislich von einem Dritten ohne Vorbehalt der Vertraulichkeit und ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung zugänglich gemacht werden;

e) deren Bekanntgabe an Dritte des jeweiligen Empfängers durch die jeweils andere Partei zuvor ausdrücklich schriftlich erlaubt worden ist.

4. Der jeweilige Empfänger darf Vertrauliche Informationen der anderen Partei offenbaren, soweit der jeweilige Empfänger hierzu aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Anordnung oder zwingender rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, vorausgesetzt, dass der jeweilige Empfänger der überlassenden Partei darüber zwecks Wahrnehmung seiner Rechte unverzüglich schriftlich informiert.

5. Die Vertragsparteien werden die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes.

6. Beide Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen der anderen Partei auf Verlangen nach deren Wahl zurückzugeben oder zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungs- oder Verjährungsfristen entgegenstehen. Ausgenommen bleiben notwendige Sicherungskopien als Teil des zentralen Daten- Backups, sofern diese auf zumutbare Weise nicht gelöscht werden können. Die Parteien stellen sicher, dass auf vertrauliche Informationen in Form von Sicherungskopien nicht zugegriffen wird.

7. Die vorstehenden Regelungen zur Geheimhaltung gelten auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

11. Abwerbeverbot und Vertragsstrafe

1. Der Kunde hat es zu unterlassen, unmittelbar oder mittelbar Mitarbeiter von A&P während der Geschäftsbeziehung bzw. eines Zeitraums von zwölf (12) Monaten nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zu seinen Gunsten oder zu Gunsten Dritter abzuwerben oder den Versuch der Abwerbung zu unternehmen. Ausgenommen hiervon sind Bewerbungen von Mitarbeitern von A&P beim Kunden auf allgemeine, öffentlich geschaltete Inserate und Suchanzeigen, die nicht speziell auf Mitarbeiter von A&P ausgelegt sind.

2. Der Kunde verpflichtet sich, für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung der Ziffer 11.1 eine Vertragsstrafe an A&P zu bezahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt A&P nach billigem Ermessen. Der Kunde ist berechtigt, die Höhe der Vertragsstrafe vom zuständigen Gericht auf Ihre Angemessenheit prüfen zu lassen. Die Möglichkeit der Geldendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens bleibt unberührt; verwirkte Vertragsstrafen sind jedoch auf einen solchen weitergehenden Schadensersatz anzurechnen.

§ 12 Schlussbestimmungen

1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist der Sitz von A&P. A&P ist davon abweichend berechtigt, den Kunden an jedem sonst zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.